Die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur ist am 18. August 2024 in Kraft getreten. Bis 2030 sollen Wiederherstellungsmaßnahmen mindestens 20 % der Landflächen und 20 % der Meeresflächen der EU abdecken; bis 2050 sollen alle sanierungsbedürftigen Ökosysteme einbezogen werden. Für die Lebensraumtypen nach Anhang I, die sich nicht in gutem Zustand befinden, gelten gestufte Vorgaben: Bis 2030 sind auf mindestens 30 % ihrer Gesamtfläche Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, bis 2040 auf mindestens 60 % und bis 2050 auf mindestens 90 % der Fläche jeder betroffenen Lebensraumgruppe. Artikel 9 nimmt Flüsse und Auen ausdrücklich auf: Bis 2030 sollen unionsweit mindestens 25.000 Flusskilometer wieder frei fließen.
Artikel 10 gilt allein den Bestäubern. Deren Bestandsrückgang muss bis spätestens 2030 umgekehrt sein. Anschließend ist ein zunehmender Trend nachzuweisen, der ab 2030 mindestens alle sechs Jahre gemessen wird. Wie gemessen wird, ist inzwischen geregelt: Die Kommission hat am 19. September 2025 eine wissenschaftlich fundierte Methode zur Überwachung der Bestäubervielfalt als delegierte Verordnung erlassen, die seit dem 16. Dezember 2025 gilt. Verlangt werden jährlich erhobene, standardisierte Daten von einer angemessenen Zahl von Standorten, damit sie repräsentativ sind. Die Mitgliedstaaten sollen die Bürgerforschung bei der Datenerhebung fördern, soweit dies angemessen ist.
Damit verschiebt sich die fachliche Aufgabe von der Maßnahme zum Nachweis. Wer Uferzonen aufweitet, Grünland extensiviert oder Blühflächen anlegt, muss die Wirkung über Jahre belegen können – vergleichbar zwischen Regionen und mit vertretbarem personellem Aufwand. Klassische Kartierung allein kann das nur begrenzt leisten: Sie ist präzise, aber personalintensiv, witterungsabhängig und deshalb zeitlich lückenhaft. InsectCare setzt an dieser Lücke an.